Kürzung der Betriebskostenvorauszahlung nach Korrektur der Rechnung

Mieter können die laufenden Betriebskostenvorauszahlungen auch dann kürzen, wenn sie die ursprünglich fehlerhafte Abrechnung des Vermieters selbst korrigiert und ein Guthaben zu ihren Gunsten errechnet haben, entschied der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 184/12).

Die Abrechnung des Vermieters hatte ursprünglich ein Saldo in Höhe von 84,26 Euro zu seinen Gunsten ergeben. Der Mieter rechnete nach und kam auf ein Guthaben von 376,49 Euro zu. Er kürzte daraufhin seine laufenden Vorauszahlungen um 30 Euro monatlich. Zu Recht – Grundlage für die Anpassung der Vorauszahlungsbeträge ist immer die fehlerfreie, inhaltlich richtige Abrechnung.

Außerdem, so die BGH-Richter, darf der Mieter das von ihm selbst errechnete Betriebskostenguthaben mit der Mietforderung des Vermieters verrechnen.