Abrechnungsfrist 31.12. – bis 18.00 Uhr

Läuft die Frist für die Erteilung der Betriebskostenabrechnung Silvester ab, dann reicht es aus, wenn die Abrechnung bis 18.00 Uhr in den Briefkasten des Mieters geworfen wird (LG Hamburg, 316 S 77/16). Die Vorinstanz, das Amtsgericht Hamburg, hatte noch entschieden, der Einwurf der Abrechnung um genau 17.34 Uhr sei zu spät gewesen.


Silvester müsse man nicht mit Post bis 18.00 Uhr rechnen, zu der Zeit schaue man nicht mehr in den Briefkasten und der Vermieter hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass sein Mieter die Abrechnung noch am 31.12. zur Kenntnis nehmen konnte.

Das Landgericht beurteilte die Frage anders: Die Zustellung durch die Post oder deren Konkurrenzunternehmen erfolge längst nicht mehr nur vormittags. Bis 18.00 Uhr eingeworfene Briefe gelten daher noch am selben Tag als zugegangen.

Silvester sei kein Feiertag, sondern „normaler“ Werktag. Auch bei der Post werden bei den generellen Zustellungszeiten nichts differenziert.