Läuft die Frist für die Erteilung der Betriebskostenabrechnung Silvester ab, dann reicht es aus, wenn die Abrechnung bis 18.00 Uhr in den Briefkasten des Mieters geworfen wird (LG Hamburg, 316 S 77/16). Die Vorinstanz, das Amtsgericht Hamburg, hatte noch entschieden, der Einwurf der Abrechnung um genau 17.34 Uhr sei zu spät gewesen.