Rückgabe der Mietsache und Räumungsverpflichtung

Grundsätzlich erfüllt der Mieter seine Rückgabeverpflichtung am Ende der Mietzeit nur, wenn er dem Vermieter den Besitz an der Wohnung einräumt (Schlüsselübergabe) und die Wohnung vollständig leerräumt, das heißt, Möbel, Einrichtungsgegenstände usw. entfernt hat.

Aber auch wenn im Keller Sperrmüll zurückbleibt – offensichtlich wertlose Gegenstände, an denen der Mieter auch keinerlei Interesse mehr hat – kann von einer Rückgabe im geräumten Zustand gesprochen werden. Der Mieter hat hier seine Räumungsverpflichtung schlecht erfüllt und macht sich möglicherweise schadensersatzpflichtig, er muss aber nicht weiter Miete zahlen (Kammergericht Berlin 8 U 212/14).