Mietminderung trotz „fehlerhafter“ Möblierung

Mieter können wegen Feuchtigkeitsschäden und Schimmel auch dann die Miete mindern, wenn sie den Mangel wegen fehlerhafter Möblierung verursacht haben, dieser Fehler von ihnen jedoch nicht zu vertreten war (LG Lübeck 1 S 106/13).

Ein Sachverständiger hatte erklärt, als Grund für den Schimmel im Schlafzimmer könne er einen Baumangel ausschließen, auch falsches Heizen und Lüften der Mieter sei nicht feststellbar. Ursächlich sei ein großer Kleiderschrank an der nördlich gelegenen Außenwand des Schlafzimmers, der eine Zirkulation der Luft verhindere.

Das Gericht erklärte aber, Mieter müssten nicht damit rechnen, dass das Aufstellen des Schranks zu Schimmelbildung an der Wand führen würde. Eine derartige Kenntnis bauphysikalischer Zusammenhänge könne nicht vorausgesetzt werden, zumal der Sachverständige selbst nicht
eindeutig sagen konnte, wie groß ein Schrank an der Außenwand maximal hätte sein dürfen, um Schimmelbildung zu verhindern. Am besten sei es – so seine Aussage – man stelle gar keinen Schrank an die Wand.