Zahlung von Gartenpflegekosten setzt nicht Gartennutzung voraus

Gartenpflegekosten sind umlegbare Betriebskosten. Nicht erforderlich ist es, dass der Mieter die Gartenfläche uneingeschränkt nutzen darf.

Entscheidend ist allein, dass er gleichberechtigt mit anderen Bewohnern die Fläche in vertragsgemäßem Umfang nutzen darf und diese Position im Mietvertrag steht. Dazu reicht es aus, wenn er, wie alle anderen Mitmieter, die Gartenfläche betrachten kann und die dortigen Tiere – insbesondere die Vögel – beobachten kann (AG Schöneberg 106 C 46/17).