Videokamera-Attrappe

Nicht nur Videokameras im Mietshaus oder auf dem Grundstück sind unzulässig, auch
Videokamera-Attrappen. Sie stellen einen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht dar und müssen abgebaut werden (LG Berlin 67 S 305/17).

Wenn äußerlich nicht zu erkennen ist, ob eine Kamera mit Aufzeichnung betrieben wird oder nur eine Attrappe ist, entspricht der Überwachungsdruck einer Videokamera-Attrappe dem einer funktionstüchtigen Videokamera.