Vermieterkündigung

Der Vermieter ist weder berechtigt, fristlos zu kündigen, noch mit der gesetzlichen Kündigungsfrist, wenn der Mieter seine Lebensgefährtin in die Mietwohnung aufnimmt, ohne zuvor beim Vermieter eine Genehmigung einzuholen oder dem Vermieter die Aufnahme der Lebensgefährtin anzuzeigen (LG Berlin 67 S 119/17).

Zweifelhaft sei hier schon, ob überhaupt eine Pflichtverletzung des Mieters vorliegt, da der Vermieter der Aufnahme der Lebensgefährtin auf jeden Fall hätte zustimmen müssen. Selbst
wenn aber ein Pflicht zur Anzeige besteht, dann könne bei einem 30 Jahre andauernden Mietverhältnis eine Verletzung dieser Anzeigepflicht keine Kündigung rechtfertigen.