Verbrauchabhängige Heizkostenabrechnung

Nach der Heizkostenverordnung ist der Vermieter verpflichtet, die Wohnung mit Verbrauchserfassungssystemen auszustatten, so dass die Heizkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden können.

Ein entsprechender Anspruch des Mieters auf Installation von Heizkostenverteilern kann nicht verjähren. Der Anspruch besteht während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses fort und kann auch noch im laufenden Mietverhältnis geltend gemacht werden (LG Berlin 65 S 87/10).