Unerwünschter Katzenbesuch

Mieter können sich gegen unerwünschten Katzenbesuch wehren.

Die Mieterin der Wohnung im ersten Obergeschoss hielt eine Katze, die sie frei laufen ließ. Die Katze drang immer wieder durch geöffnete Türen oder Fenster in die Erdgeschosswohnung ein und blieb dort jeweils auch, bis sie vertrieben wurde. Das Amtsgericht Potsdam (26 C 492/13) entschied jetzt, der Vermieter sei verpflichtet, das häufige Eindringen einer Nachbarskatze in die vermietete Wohnung zu unterbinden. Regelmäßiger Besuch einer Katze, die sogar erst noch aus den Wohnräumen vertrieben werden muss, ist eine Störung, die ein Mieter nicht als allgemeines Lebensrisiko hinnehmen muss. Die betroffenen Mieter haben Anspruch auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustands und können ggf. auch die Miete mindern.