Treppenhaus

Schuhschränke, Regale, Besenschränke und so weiter dürfen grundsätzlich nicht im
Hausflur stehen. Die Möbel der Hausbewohner gehören in die Wohnung und nicht auf die
Gemeinschaftsflächen. Aber: Ein Schuhregal vor der Wohnungstür des einzigen Mieters im
Dachgeschoss kann niemanden im Haus stören.

Auch das Amtsgericht Herne (20 C 67/13) stellt auf den Einzelfall ab und erlaubte einem Mieter, ein Schuhregal mit einer Tiefe von 30 Zentimetern aufzustellen. Konkrete Behinderungen oder Belästigungen der Mitbewohner oder ein Versperren des Fluchtweges konnte das Gericht nicht feststellen. Hat der Vermieter 13 Jahre lang den Schuhschrank vor der Tür des Mieters geduldet und fordert er jetzt dessen Beseitigung, ist das Schikane (AG Bergisch Gladbach 61 C 291/93).