Tierhaltung in der Mietwohnung

Ob und unter welchen Voraussetzungen Haustiere in einer Mietwohnung gehalten werden dürfen, ist gesetzlich nicht geregelt. Deshalb kommt es in erster Linie auf die Vereinbarung im Mietvertrag an. Zunächst einmal gilt: Egal, was im Mietvertrag steht, Kleintiere sind immer erlaubt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Kleintiere sind beispielsweise Kaninchen, Wellensittiche, Goldhamster, Schildkröten oder Zierfische.


Ist im Mietvertrag nichts geregelt und möchte der Mieter oder die Mieterin einen Hund oder eine Katze halten, wird die Zustimmung des Vermietenden benötigt. Denn weder Hunde noch Katzen zählen zu den „immer erlaubten“ Kleintieren.

Verbietet der Mietvertrag die Tierhaltung, ist zu unterscheiden, ob die Parteien dieses Verbot individuell ausgehandelt haben (eher selten), oder ob es sich um eine Formularklausel (die Regel) handelt. Ein generelles formularvertragliches Tierhaltungsverbot ist unwirksam. Das bedeutet jedoch nicht, dass in diesem Fall jedes Tier ohne Erlaubnis angeschafft werden kann. Vielmehr kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an und auf die Frage, ob die Tierhaltung vertragsgemäß ist und der Vermietende seine Erlaubnis erteilen muss.

Die Haltung eines Mini-Schweins in der Wohnung führte nun zu Streit zwischen Mietvertragsparteien in Hannover. Weil ein Mann ein Mini-Schwein in seiner Mietwohnung hielt, wollte seine Vermieterin ihn per Räumungsklage loswerden. Laut Pressebericht beschäftigte sich die Zivilabteilung des Amtsgerichts Hannover (Az: 468 C 7351/21) mit dem Fall. Der Rechtsstreit endete nach kurzer Verhandlung mit einem Vergleich. Der 38-Jährige erklärte sich bereit, spätestens Ende August die 35-Quadratmeter-Wohnung samt seinem Schwein namens Bruce zu räumen. Zudem muss er 60 Prozent der Kosten des Verfahrens tragen, die Klägerin 40 Prozent. Der Streitwert lag bei 5.100 Euro – zwölf Netto-Kaltmieten. Das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschied vor einigen Jahren, die Haltung eines Schweins in der Wohnung sei nicht vertragswidrig und dürfe nicht verboten werden, wenn es nicht zu Belästigungen der Mitbewohner:innen komme (AG Berlin-Köpenick 17 C 88/00).