Mieter müssen nur dann Schnee räumen und vor der Haustür streuen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. In allen anderen Fällen ist der Grundstückseigentümer oder Vermieter dafür verantwortlich.
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Eis und Schnee: Mieter müssen nur ausnahmsweise fegen
(dmb) Wenn der Winter zuschlägt, Bürgersteige und Hauszugänge in Eis und Schnee versinken, müssen Mieter nur fegen, schippen und streuen, wenn das im Mietvertrag steht. Typische Vermieter-Argumente, wie „das ist Gewohnheitsrecht“ oder „die Mieter im Erdgeschoss waren schon immer zuständig“ greifen hier nicht. Es gilt: Ohne ausdrückliche Vereinbarung sind die Vermieter für sichere Wege rund ums Haus verantwortlich. Sie müssen entweder selbst zu Schippe und Ascheeimer greifen oder einen Räumdienst beauftragen. Gerade in größeren Wohnanlagen ist oft der Hausmeister zuständig. Die Kosten für Schnee- und Eisbeseitigung sind dann Betriebskosten – dafür müssen die Mieter aufkommen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Weiterlesen