Eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete kann nur mit einem Mietspiegel, einem Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen wirksam begründet werden. Eine Mieterhöhung, die sich auf Vergleichszahlen eines Internetportals stützt, ist formell unwirksam (AG München 472 C 23258/17).