Die Vermieterin nahm zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens einer Wohnung in der Stadt Stein Bezug auf den Mietspiegel der Stadt Fürth. Die Mieterin verweigerte ihre Zustimmung. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 255/18) entschied.
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Keine Mieterhöhung mit Vergleichszahlen eines Internetportals
Eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete kann nur mit einem Mietspiegel, einem Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen wirksam begründet werden. Eine Mieterhöhung, die sich auf Vergleichszahlen eines Internetportals stützt, ist formell unwirksam (AG München 472 C 23258/17).