Während des laufenden Mietverhältnisses hat die Mietkaution, d.h. die vom Mieter geleistete Mietsicherheit nur eine Sicherungsfunktion, keine Befriedigungsfunktion. Das hatte schon der Bundesgerichtshof entschieden (BGH VIII ZR 234/13).
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Mietkaution: Übersicherung verboten
Nach dem Gesetz darf der Vermieter eine Kaution (Mietsicherheit) in Höhe von maximal 3
Monatsmieten fordern. Erklärt der Vermieter, dass er ohne Übernahme einer weiteren
Sicherheit – hier einer Bürgschaft – die Wohnung nicht vermieten wird, ist das eine
unzulässige Übersicherung, verboten und unwirksam (LG Berlin 65 S 469/13).