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Kündigung wegen Verschmutzung der Wohnung und Geruchsbelästigung

Die Verschmutzung der Wohnung – auch durch menschliche Exkremente – rechtfertigen, ebenso wie Unordnung, erst dann eine Beendigung des Mietverhältnisses, wenn entweder eine Störung des Hausfriedens vorliegt oder eine substanzielle Schädigung der Mietsache oder eine besondere Gefährungssituation heraufbeschworen wird, entschied jetzt das Landgericht Berlin (65 S 148/15).

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