Der genossenschaftliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet, eine Mieterhöhung nur gegen die Mietpartei auszusprechen, die in der Vergangenheit wiederholt gerichtlich und außergerichtlich ihre Rechte geltend gemacht hat (AG Köln 205 C 592/12).
Der genossenschaftliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet, eine Mieterhöhung nur gegen die Mietpartei auszusprechen, die in der Vergangenheit wiederholt gerichtlich und außergerichtlich ihre Rechte geltend gemacht hat (AG Köln 205 C 592/12).