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Fehlalarm

Der Mieter verletzt die ihm obliegende Obhutspflicht bereits dann, wenn sein Kochverhalten zu einer übermäßigen Rauch-, Dunst- oder Hitzeentwicklung führt und dadurch ein ordnungsgemäß installierter und intakter Rauchwarnmelder einen vermeidbaren Alarm bei der Feuerwehr auslöst (LG Frankfurt/Main 2-11 S 153/14).

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