In der nächsten Woche startet der Deutsche Mieterbund seine Kampagne „Grundsteuer raus aus den Betriebskosten“ mit der Sammlung von Unterschriften in den örtlichen Mietervereinen. Außerdem wurde eine Petition gestartet, die online gezeichnet werden kann. Die Online-Petition finden Sie auf www.mieterbund.de.
Machen Sie mit und fordern auch Sie, dass die Grundsteuer als Eigentümersteuer nicht länger über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter abgewälzt werden darf.
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Untermietzuschlag
Nach dem Gesetz kann der Vermieter seine Zustimmung zu einer beantragten Untervermietung von einer angemessenen Erhöhung der Miete – einem Untermietzuschlag – abhängig machen.
Betriebskostenabrechnung nach tatsächlicher Wohnfläche
Soweit Betriebskosten nach der Wohnfläche auf die Mieter verteilt werden, ist die tatsächliche Wohnfläche entscheidend, nicht die davon abweichende, im Mietvertrag angegebene Fläche (BGH VII ZR 173/17).
Zahlung von Gartenpflegekosten setzt nicht Gartennutzung voraus
Gartenpflegekosten sind umlegbare Betriebskosten. Nicht erforderlich ist es, dass der Mieter die Gartenfläche uneingeschränkt nutzen darf.
Vermieter trägt Darlegungs- und Beweislast für die richtige Erfassung, Zusammenstellung und Verteilung der Betriebs- und Heizkosten
Laut Heizkostenabrechnung sollte der Mieter für Heizkosten mehr als 5.000 Euro nachzahlen. Bei den Jahresabrechnungen für die Jahre 2013 und 2014 entfielen 42 bzw. 47 Prozent aller Heizkosten auf seine Wohnung.
Leasing- und Wartungskosten für Rauchwarnmelder
Kosten für die Anmietung von Rauchmeldern und für die Wartung der Rauchmelder sind keine Betriebskosten, die in die Betriebskostenabrechnung eingestellt werden dürfen.
Vertragsvereinbarung „Mieter trägt Betriebskosten“ ist ausreichend
Zur Abwälzung aller Betriebskosten auf die Mieter des Hauses reicht eine formularmäßige
Mietvertragsvereinbarung aus, wonach die Mieter die Betriebskosten zu tragen haben. Eine konkrete Auflistung der Betriebskosten ist nicht erforderlich, auch nicht die ausdrückliche Bezugnahme auf die Betriebskostenverordnung (BGH VIII ZR 137/15).
Baumfällkosten
Die Kosten für das Fällen beispielsweise einer Kastanie sind keine Betriebskosten, die auf den Mieter umgelegt werden dürfen, entschied das Amtsgericht HamburgBlankenese (531 C 227/13).
Bruttowarmmiete unzulässig
Mieter und Vermieter hatten hier eine Bruttowarm- bzw. Inklusivmiete vereinbart. Trotzdem rechnete der Vermieter die Heizkosten verbrauchsabhängig ab und forderte von den betroffenen Mietern eine Nachzahlung in Höhe von 1.572,01 Euro. Zu Unrecht, wie das Landgericht Potsdam (13 S 72/14) jetzt entschied.
Anforderungen an eine wirksame Nebenkostenabrechnung gesenkt
Bisher galt: Gibt der Vermieter lediglich „bereinigte“ Gesamtkosten an, ist die Abrechnung aus formellen Gründen unwirksam. Das hatte auch der Bundesgerichtshof mehrfach so entschieden. Jetzt ändert der Bundesgerichtshof seine Meinung und damit seine Rechtsprechung. Es reicht aus, wenn als „Gesamtkosten“ bei den jeweiligen Betriebskostenarten die Summe der Kosten angegeben wird, die der Vermieter auf die Wohnungsmieter des Hauses umlegt (BGH VIII ZR 93/15).