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Grundsteuer raus

In der nächsten Woche startet der Deutsche Mieterbund seine Kampagne „Grundsteuer raus aus den Betriebskosten“ mit der Sammlung von Unterschriften in den örtlichen Mietervereinen. Außerdem wurde eine Petition gestartet, die online gezeichnet werden kann. Die Online-Petition finden Sie auf www.mieterbund.de.
Machen Sie mit und fordern auch Sie, dass die Grundsteuer als Eigentümersteuer nicht länger über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter abgewälzt werden darf.

Vermieter trägt Darlegungs- und Beweislast für die richtige Erfassung, Zusammenstellung und Verteilung der Betriebs- und Heizkosten

Laut Heizkostenabrechnung sollte der Mieter für Heizkosten mehr als 5.000 Euro nachzahlen. Bei den Jahresabrechnungen für die Jahre 2013 und 2014 entfielen 42 bzw. 47 Prozent aller Heizkosten auf seine Wohnung.

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Vertragsvereinbarung „Mieter trägt Betriebskosten“ ist ausreichend

Zur Abwälzung aller Betriebskosten auf die Mieter des Hauses reicht eine formularmäßige
Mietvertragsvereinbarung aus, wonach die Mieter die Betriebskosten zu tragen haben. Eine konkrete Auflistung der Betriebskosten ist nicht erforderlich, auch nicht die ausdrückliche Bezugnahme auf die Betriebskostenverordnung (BGH VIII ZR 137/15).

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Anforderungen an eine wirksame Nebenkostenabrechnung gesenkt

Bisher galt: Gibt der Vermieter lediglich „bereinigte“ Gesamtkosten an, ist die Abrechnung aus formellen Gründen unwirksam. Das hatte auch der Bundesgerichtshof mehrfach so entschieden. Jetzt ändert der Bundesgerichtshof seine Meinung und damit seine Rechtsprechung. Es reicht aus, wenn als „Gesamtkosten“ bei den jeweiligen Betriebskostenarten die Summe der Kosten angegeben wird, die der Vermieter auf die Wohnungsmieter des Hauses umlegt (BGH VIII ZR 93/15).

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