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Kündigung wegen Mietschulden

Der Vermietende darf kündigen, wenn für zwei aufeinanderfolgende Monate (also bspw. Jan und Februar) mehr als eine Monatsmiete geschuldet wird. Sprich, fehlt am 4. Werktag des Monats Februar eine Monatsmiete plus 1 Cent, darf er grundsätzlich fristlos kündigen.

Zahlt der Mieter oder die Mieterin zwei Monate hintereinander nur die Hälfte der Miete, beträgt der Mietrückstand genau die Höhe der Miete. Damit „übersteigt“ der Miet-Rückstand zwar nicht die Miete für einen Monat – allerdings kann auch die dauernde unpünktliche Mietzahlung – nach Abmahnung – zur Kündigung führen.

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