Sozialklausel

Auch gegen eine eigentlich berechtigte Kündigung des Vermieters, zum Beispiel wegen Eigenbedarfs, können Mieter sich noch wehren. Gestützt auf die so genannte Sozialklausel können sie der Kündigung widersprechen und argumentieren, die Räumung der Wohnung stelle für sie eine unzumutbare Härte darf.

Mögliche Härtegründe sind: fehlender Ersatzwohnraum, hohes Alter, Verwurzelung in der Wohngegend, Krankheit usw. Je mehr Härtegründe der Mieter aufzählen kann, desto größer sind seine Erfolgsaussichten vor Gericht. Wiegen die Härtegründe schwerer als das Interesse des Vermieters an der Kündigung, wird das Mietverhältnis verlängert – zeitlich befristet oder unbefristet.

Das Landgericht Berlin (67 S 345/18) entschied jetzt, dass allein das hohe Alter der gekündigten Mieter – 84 und 87 Jahre – eine Härte darstellt, unabhängig von der Frage des Gesundheitszustandes, der Verwurzelung in der Wohngegend oder ob eine angemessene Ersatzwohnung zu finden ist oder nicht. Den 84- und 87-jährigen Mietern ist ein Verlust der Wohnung und ein Neuanfang nicht zuzumuten. Das Mietverhältnis wird unbefristet verlängert.