Sommerhitze in der Wohnung: Was gilt für Mietende?

Grundsätzlich gilt: Hitze allein ist nicht immer ein Mietmangel, der zur Mietminderung berechtigt. Es ist entscheidend, wie hoch die Temperatur tatsächlich ist und wie die sonstigen Umstände sind – etwa ob es sich um eine Dachgeschosswohnung handelt.

Allerdings beurteilen Gerichte die Einzelfälle unterschiedlich: In Dachgeschosswohnungen oder Altbauten müssen Mietende mit höheren Sommertemperaturen rechnen, während in Neubauten ein besserer Wärmeschutz erwartet werden kann. Wer eine Dachgeschosswohnung mit großen Fensterflächen mietet, muss laut Rechtsprechung grundsätzlich mit starker Sommerhitze in den Räumen rechnen – hier ist dann oft eine Mietminderung nicht möglich.

Bei Dachgeschosswohnungen geht die gängige Rechtsprechung tatsächlich davon aus, dass man je nach Witterungsverhältnissen mit mehr Hitze oder Kälte zu rechnen hat.

Aber wenn die Wohnung in den Sommermonaten tatsächlich unerträglich heiß wird, kann dies ein Kündigungsgrund sein und Ersatzansprüche auslösen oder eine Mietminderung rechtfertigen. Hierfür sind Sie verpflichtet die Temperaturen über mehrere Tage hinweg zu dokumentieren.

Im Weiteren ist insbesondere zu beachten, ob Sie in einer Neubauwohnung oder im Altbau wohnen.

Darüber hinaus müsste geprüft werden, ob möglicherweise ein baulicher Mangel vorliegt, wie fehlende Dämmung oder defekte Dämmung, undichte Dachfenster, etc.

Bitte beachten Sie, dass ein Eigentümer/Vermieter nicht verpflichtet werden kann, nachträglich eine Klimaanlage einzubauen oder den Altbau auf den neuesten Energiestand zu verbringen. Zumeist kann jedoch im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung ein Gespräch geführt werden. Daher vorher sich erkundigen, was möglich ist.