Ein Mietinteressent mit türkisch klingenden Namen bewarb sich per Onlineformular unter Angabe seines richtigen Namens um die Besichtigung zweier Wohnungen eines großen Wohnungsunternehmens und erhielt jeweils eine Absage.
Daraufhin bewarb er sich erneut, gab aber diesmal einen deutschen Namen an und erhielt prompt eine Zusage zur Besichtigung. Seine Klage vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (203 C 31/19) auf angemessene Entschädigung aufgrund Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft war erfolgreich. Das Gericht erachtete ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro als angemessen. Aufgrund der Größe der Vermieterin wiege die Diskriminierung besonders schwer, da der Mietinteressent vom Zugang zu einem erheblichen Anteil des Mietwohnungsmarktes in Berlin ausgeschlossen war.