Schadensersatz wegen unterbliebener Mängelanzeige – Vermieter trifft Beweislast

Bundesgerichtshof vom 05.12.12
Hat der Mieter wegen Rissen und Schäden an den Bodenfliesen die Miete um 20 Prozent gemindert, kann der Vermieter dem nicht einfach entgegenhalten, er mache wegen der verspäteten Mängelanzeige des Mieters Schadensersatzansprache geltend.


Zwar ist ein Mieter nach dem Gesetz schadensersatzpfllchtlg, wenn er seinem Vermieter vorhandene Wohnungsmängel nicht anzeigt. Dann wäre es rechtsmissbräuchlich, wenn er wegen dieser Mängel gleichzeitig die Miete mindert. Allerdings trifft den Vermieter die Beweislast für eine unterbliebene Mängelanzelge, entschied der Bundesgerichtshof (SGH VIII ZR 74/12). Nach allgemeinen Grundsätzen trägt derjenige die Beweislast für die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs, der diese Ansprüche geltend macht.