Schadensersatz wegen Benachteiligung bei Wohnungssuche

Der unter anderem für Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Immobilienmakler, der eine Mietinteressentin bei der Wohnungssuche aufgrund ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt hat, auf Schadensersatz haftet.

Im entschiedenen Fall hatte sich eine Mietinteressentin mit pakistanischem Namen mehrfach erfolglos um einen Besichtigungstermin für eine angebotene Wohnung beworben. Vergleichbare Anfragen mit identischen Angaben zu Einkommen, Beruf und Haushaltsgröße unter deutsch klingenden Namen führten hingegen zu Terminangeboten. Der BGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, wonach hierin eine unzulässige Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) liegt.

Diskriminierung bei der Wohnungsvergabe ist gesetzlich verboten und beginnt häufig bereits im Bewerbungsverfahren. Das AGG schützt unter anderem vor Benachteiligungen aufgrund von Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. „Herkunft oder Name dürfen bei der Wohnungsvergabe keine Rolle spielen. Wohnen ist ein Grundrecht und darf nicht von Vorurteilen abhängen“, erklärte DMB-Präsidentin Dr. Melanie Weber-Moritz in Reaktion auf das Urteil. Betroffenen rät sie, Abläufe und Aussagen festzuhalten und sich frühzeitig beraten zu lassen. Mögliche Ansprüche müssten innerhalb kurzer gesetzlicher Fristen geltend gemacht werden. „Das BGH-Urteil zeigt deutlich: Der Rechtsstaat bietet wirksame Instrumente gegen Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt“, so Weber-Moritz.