Der Vermieter muss das Abstellen eines Rollators im Hausflur dulden, wenn dadurch keine Behinderung anderer Hausbewohner erfolgt (AG Recklinghausen 56 C 98/13).
Weder könne der Mieterin zugemutet werden, ständig Mitbewohner darum zu bitten, den Rollator in ihre Wohnung zu tragen, noch sei eine 20 Meter entfernte Abstellmöglichkeit eine Alternative. Die Mieterin sei berechtigt, den Rollator zusammengeklappt im Hausflur abzustellen.




