Rauchen auf dem Balkon kann beschränkt werden

Rauchen auf dem Balkon ist nicht länger uneingeschränkt erlaubt. Mieter, die sich durch einen auf  dem Balkon rauchenden Nachbarn gestört fühlen, können für konkrete Zeitabschnitte einen  Rauchstopp fordern, haben Anspruch auf rauchfreie Zeiten.

Damit  regelt  der Bundesgerichtshof das Verhältnis Raucher / Nichtraucher völlig neu (BGH V ZR 110/14). Der Bundesgerichtshof  erklärte,  nichtrauchende  Nachbarn  könnten  grundsätzlich  einen Unterlassungsanspruch  gegenüber  rauchenden  Nachbarn  geltend  machen.  Voraussetzung sei,  dass  die  mit  dem  Tabakrauch  einhergehenden  Beeinträchtigungen  objektiv  als wesentliche  Beeinträchtigungen  zu  werden  seien.  Bei nur unwesentlichen Geruchsbelästigungen kämen Abwehransprüche nur in Betracht, wenn Gesundheitsgefahren für  die  nichtrauchenden  Nachbarn  drohten.  Bei  einem  Rauchen  im  Freien  sei  das  eher unwahrscheinlich und müsse konkret nachgewiesen werden. Aber auch bei einer wesentlichen Beeinträchtigung  durch den rauchenden Nachbarn kann das Rauchen nicht uneingeschränkt verboten  werden.  Stattdessen  muss  eine  Regelung  nach  Zeitabschnitten  gefunden  werden.

Für  den  Nichtraucher  müssen  also  Zeiten  festgelegt  werden,  in  denen  er  seinen  Balkon unbeeinträchtigt nutzen kann, und für den Raucher müssen Zeiten festgelegt werden, in denen er auf dem Balkon rauchen darf.