Neues vom Bundesgerichtshof

Keine Mietminderung bei erhöhtem Verkehrslärm

Steigert sich die Belastung durch Verkehrslärm aufgrund umfangreicher Straßenbauarbeiten bzw. einer Umleitung vor dem Haus/der Wohnung des Mieters, ist der im Regelfall nicht berechtigt, die Miete zu mindern, entschied der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 152/12).

Eine Mietminderung sei nur möglich, wenn die bei Vertragsabschluss gegebene geringe Lärmbelastung als vertragsgemäßer Zustand der Wohnung vereinbart wurde. Von einer stillschweigenden Vereinbarung sei im Regelfall nicht auszugehen. Vielmehr müsse der Mieter für den Vermieter erkennbar signalisiert haben, dass es ihm auf die geringe Lärmbelastung ankomme, und der Vermieter müsse darauf in irgendelner Form zustimmend reagiert haben. Aus Mieterbund-Sicht ist die Entscheidung lebensfremd, solche Vereinbarungen gibt es in der Praxis nicht.