Ein Wasserschaden an der Mietsache, der u.a. zur Folge hat, dass Badewanne und Toilette in der Wohnung nur eingeschränkt und mit wenig Wasser nutzbar sind, führt zu einer Minderung der Bruttowarmmiete um 25 % (LG Berlin – 66 S 26/18).
Ein Wasserschaden an der Mietsache, der u.a. zur Folge hat, dass Badewanne und Toilette in der Wohnung nur eingeschränkt und mit wenig Wasser nutzbar sind, führt zu einer Minderung der Bruttowarmmiete um 25 % (LG Berlin – 66 S 26/18).
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