Mietkaution: Übersicherung verboten

Nach dem Gesetz darf der Vermieter eine Kaution (Mietsicherheit) in Höhe von maximal 3
Monatsmieten fordern. Erklärt der Vermieter, dass er ohne Übernahme einer weiteren
Sicherheit – hier einer Bürgschaft – die Wohnung nicht vermieten wird, ist das eine
unzulässige Übersicherung, verboten und unwirksam (LG Berlin 65 S 469/13).

Etwas anderes kann nur gelten, wenn eine zusätzliche Bürgschaft dem Vermieter unaufgefordert
angeboten wird. Das kann zum Beispiel sein bei einer so genannten Elternbürgschaft, wenn
Eltern dem Vermieter freiwillig eine Bürgschaft vorschlagen, damit der Sohn oder die
Tochter ohne bzw. mit niedrigem Einkommen die Wohnung anmieten können.