Mietkaution dient nur der Sicherung

Während des laufenden Mietverhältnisses hat die Mietkaution, d.h. die vom Mieter geleistete Mietsicherheit nur eine Sicherungsfunktion, keine Befriedigungsfunktion. Das hatte schon der Bundesgerichtshof entschieden (BGH VIII ZR 234/13).

Nach Beendigung des Mietverhältnisses gilt nichts anderes. Das bedeutet, der Vermieter darf nach Vertragsende nur wegen unstreitiger oder rechtskräftig – durch ein Gericht – festgestellte Ansprüche auf die Mietkaution zurückgreifen (LG Berlin 67 S 111/17).

Ob im Mietvertrag eine abweichende vertragliche Vereinbarung möglich ist, z. B. ein Nachweisverzicht für das Bestehen einer gesicherten Forderung, ließ das Landgericht Berlin offen. Droht nach Beendigung des Mietverhältnisses die Inanspruchnahme der Kaution durch den Vermieter wegen streitiger Ansprüche, könne der Mieter im einstweiligen Verfügungsverfahren deshalb Unterlassung verlangen.