Mieterhöhung in Textform wirksam

Mieterhöhung in Textform – ohne eigenhändige Unterschrift – wirksam, trotz im Mietvertrag vereinbarter Schriftform.

Mietererhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete sind auch ohne eigenhändige Unterschrift des Vermieters wirksam. Nach dem Gesetz reicht „Textform“ aus. Das bedeutet, das Mieterhöhungsschreiben kann mit „gez. Vermieter“ enden bzw. einfach mit dem gedruckten Namen des Vermieters.

Das gilt, so der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 300/09) auch, wenn im Mietvertrag für Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages „Schriftform“, also die eigenhändige Unterschrift vereinbart ist. Nach Ansicht des BGH ist die im Mietvertrag verlangte „Schriftform“ hier nicht bindend, denn das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters ist keine Vertragsänderung oder -ergänzung. Zu einer solchen kann es erst durch die Zustimmung des Mieters kommen.