Mieterhöhung mit Mietspiegel einer Nachbarstadt

Die Vermieterin nahm zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens einer Wohnung in der Stadt Stein Bezug auf den Mietspiegel der Stadt Fürth. Die Mieterin verweigerte ihre Zustimmung. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 255/18) entschied.

Der Mietspiegel einer anderen Gemeinde sei nur dann ein geeignetes Mittel zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens, wenn es sich um den Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde handele. Die Vergleichbarkeit zweier Gemeinden ergebe sich aus einer Gesamtbetrachtung aller Kriterien des jeweiligen Einzelfalls und deren Abwägung. Insbesondere die Tatsache, dass in Fürth etwa 125.000 Menschen lebten, Stein dagegen nur circa 15.000 Einwohner habe, spreche gegen eine Vergleichbarkeit beider Städte. Zudem seien weder die örtlichen Einrichtungen der Grundversorgung (bspw. Krankenhäuser) oder sonstiger relevanter Einrichtungen (bspw. Kinos, Theater) noch die Infrastruktur (U- und S-Bahn) beider Städte miteinander vergleichbar. Dass beide Gemeinden – Stein und Fürth – an die Großstadt Nürnberg angrenzen, führe nicht zu ihrer Vergleichbarkeit. Zwar sei die örtliche Nähe zu einer Großstadt mit ihren vielfältigen kulturellen, infrastrukturellen und wirtschaftlichen Angeboten ein Merkmal, das in
der Gesamtabwägung zu berücksichtigen sei. Die stark divergierende Einwohnerzahl von Fürth und Stein überwiege jedoch das Merkmal der Nähe zur Großstadt.