Mieter erhält Maklerprovision zurück

Obwohl der wohnungssuchende Mieter einen Maklervertrag mit Provisionsvereinbarung unterschrieben hatte, der Makler eine Wohnung vermittelte und es zum Abschluss eines Mietvertrages kam, hat der Makler keinen Anspruch auf die vereinbarte Provision in Höhe von 1.500 Euro.

Der Mieter, der die Maklercourtage in zwei Raten schon gezahlt hatte, forderte sein Geld zurück – mit Erfolg. Das Amtsgericht Freiburg (5 C 1869/16) erklärte, der Maklervertrag verstoße gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz. Danach dürfe ein Makler vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume nur dann eine Provision fordern, wenn er ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrages mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter den Auftrag einholt, die Wohnung anzubieten. Im Klartext: Nur wenn der Makler erst nach der Auftragserteilung mit der Wohnungssuche für den Mieter beginnt, kann er von ihm eine Provision fordern, nicht aber, wenn er schon längst den Auftrag des Vermieters „in der Tasche“ hatte, für die Wohnung einen Mieter zu suchen.