Kündigungsschutzklausel im Kaufvertrag stärkt Mieterrechte

Mieter können sich auf Kündigungsschutzregelungen berufen, die zwischen einem kommunalen Verkäufer und dem Käufer der vermieteten Immobilie im Kaufvertrag vereinbart wurden.

In dem vom Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 109/18) entschiedenen Fall hatte die Kommune als Verkäufer mit den Käufer der Immobilie 2012 im Kaufvertrag vereinbart, dass der dort wohnende Mieter ein lebenslanges Wohnrecht haben soll, dass Kündigungen, z.B. wegen Eigenbedarfs oder wirtschaftlicher Verwertung, ausgeschlossen sein sollen. Die dennoch erfolgte Kündigung des Immobilienkäufern wiesen die Richter des Bundesgerichtshofs jetzt ab: Bei den im Kaufvertrag enthaltenen Bestimmungen zum lebenslangen Wohnrecht des Mieters handele es sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter. Hierdurch erhalte der Mieter der Wohnung eigene Rechte direkt gegenüber dem Käufer als neuen Vermieter. Damit sei eine Kündigung des Käufers ausgeschlossen. Der Käufer werde durch die Mieterschutzregelung im Kaufvertrag auch nicht unangemessen benachteiligt, es sei eine inhaltlich ausgewogene Regelung für den Verkauf eines
in kommunalem Eigentum stehenden, von langjährigen Mietern bewohnten Siedlungshauses. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung. Sie dürfte auch anwendbar sein auf all die Fälle, in denen bei den großen Immobilienverkäufen der öffentlichen Hand, z.B. an Annington, Gagfah, LEG oder Deutsche Wohnen, Mieterschutzregelungen nicht im Mietvertrag, sondern im Kaufvertrag oder in einer Sozialcharta aufgenommen wurden. Mieter können sich jetzt auch auf diese Schutzregelungen berufen, nicht nur auf Mieterschutzregelungen im Gesetz oder im Mietvertrag.