Kündigung wegen unverschuldeter Zahlungsrückstände

Nachdem das Jobcenter Zahlungen eingestellt hatte, geriet die 6-köpfige Mieterfamilie mit der Miete in Rückstand. Die Vermieterin kündigte wegen Zahlungsverzugs fristlos und hilfsweise ordentlich, das heißt mit Kündigungsfrist. Daraufhin zahlte das Jobcenter die Unterkunftskosten wieder und glich die Zahlungsrückstände vollständig aus, noch bevor die Vermieterin Räumungsklage erheben konnte.

Damit war aufgrund der gesetzlichen Schonfristregelung die fristlose Kündigung vom Tisch, nicht aber die ordentliche Kündigung. Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 321/14) erklärte dazu: Ein Festhalten an der ordentlichen Kündigung durch die Vermieterin trotz Nachzahlung aller Mietrückstände sei weder generell rechtsmissbräuchlich, noch läge in einem solchen Fall immer ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor. Nur der Gesetzgeber könne hier eine konkrete und generelle Regelung treffen. Das Gericht könne nur unter Würdigung der besonderen Umstände prüfen, ob der Räumungsanspruch der Vermieterin im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sei. Und das wurde hier bejaht. Die Mieter hätten sich unmittelbar nach der Kündigung um die Zahlung der Mietrückstände gekümmert, das Jobcenter habe die Mietschulden vollständig ausgeglichen, in der Vergangenheit habe es noch nie Zahlungsrückstände gegeben, die Mieter hätten nie ihre mietvertraglichen Pflichten verletzt und auch für die Zukunft drohten weder Mietrückstände noch Vertragsverletzungen.