Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlung

Der Mieter zahlte fünf Monate hintereinander die Miete um wenige Tage verspätet. Der Vermieter kündigte einmal fristlos und einmal mit der normalen Kündigungsfrist. Zu Unrecht, stellte das Landgericht Berlin (67 S 329/16) fest.

Die Pflichtverletzung des Mieters sei nicht „hinreichend erheblich“. Die Erheblichkeit müsse im Rahmen einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls geklärt werden. Zu berücksichtigen sei die lange, zwölfjährige, beanstandungsfreie Dauer des bisherigen Mietverhältnisses, das Gewicht und die nachteiligen Auswirkungen der Vertragspflichtverletzung, eine mögliche Wiederholungsgefahr und der Grad des Verschuldens auf Mieterseite. Gemessen daran fehle der Pflichtverletzung des Mieters, der nur einen kurzfristen Zeitraum von wenige Monaten unpünktlich zahlte und dann jeweils nur mit einer geringen zeitlichen Verzögerung, das erforderliche Gewicht für eine Kündigung.