Kosten der Gartenpflege für „öffentliche“ Flächen nicht umlegbar

Unter die Betriebskostenposition „Gartenpflege“ fallen auch Kosten, die auf die Beseitigung von Verunreinigungen (etwa Hundekot) entfallen. Dabei ist es unerheblich, ob die Verunreinigungen durch Mieter oder Dritte verursacht werden, ob rechtswidrige Handlungen vorliegen oder nicht.

Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Grundstücks setzt selbstverständlich eine regelmäßig Pflege der Außenanlagen sowie eine wiederkehrende Beseitigung von Müll voraus, entschied der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 33/15). Stehen die betreffenden Garten- oder Parkflächen allerdings aufgrund bauplanerischer Bestimmungen oder einer Entscheidung des Eigentümers und Vermieters der Öffentlichkeit zur Nutzung zur Verfügung, können die Kosten nicht den Mietern als Betriebskosten angelastet werden (BGH a.a.O.). Hier ging es um die Gartenpflegekosten eines die Wohnanlage umgebenden Parks („Wohnpark am See“). Wenn – so der Bundesgerichtshof – jedermann zulässigerweise diese Parkanlage nutzen darf, unabhängig davon, ob er eine Wohnung in der Wohnanlage gemietet hat, sind die anfallenden „Gartenpflegekosten“ keine Betriebskosten, nicht auf die Mieter umlegbar.