Komplizierte, kaum verständliche Abrechnung formell ordnungsgemäß

Zwar könne sich ein erfahrener Mietrichter denken, wie die Abrechnung gemeint sei, und gelange dann jedenfalls zu rechnerisch nachvollziehbaren Ergebnissen – für den durchschnittlichen Mieter sei die gewählte Art der Abrechnung aus sich heraus aber nicht verständlich und nachvollziehbar.

Die Abrechnung liste auf der ersten Seite 15 Kostenpositionen auf, addiere auf ihrer Rückseite dann die Nummern dieser Positionen und ordne sie 4 mit A bis D bezeichneten Rubriken zu, ohne dabei die Kostenpositionen selbst nochmals zu beschreiben. Schließlich würden auf der Folgeseite die Nebenkostenrubriken nicht mit A bis D, sondern mit den Gliederungsziffern 1 bis 4 gekennzeichnet. Die Abrechnung sei unnötig kompliziert gestaltet, viel unübersichtlicher gehe es nicht mehr. Mit dieser Begründung wies das Landgericht Wiesbaden die Betriebskostenabrechnung eines Vermieters als nicht mehr ordnungsgemäß zurück.

Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 3/17) entschied anders. Eine Betriebskostenabrechnung sei formell ordnungsgemäß, wenn sie eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalte. Dabei seien keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Entscheidend sei allein, ob die Angaben in der Betriebskostenabrechnung es dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen. Diese Anforderungen sah der Bundesgerichtshof auch bei der vorgelegten, komplizierten und unübersichtlichen Abrechnung als erfüllt an. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Mieter, um die auf der dritten Seite der Abrechnung auf ihn entfallenden Kostenanteile nachzuvollziehen, auf die beiden vorhergehenden Seiten zurückblättern und die auf drei Seiten enthaltenen Angaben gedanklich zusammenführen müsse.