Keine Mietminderung bei benachbartem „Massageinstitut“

Eine Mietminderung wegen eines benachbarten bordellartigen Betriebes im Haus, eines Massageinstltuts, ist unzulässig. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zumindest dann, wenn nur abstrakte, aber keine konkreten Beeinträchtigungen für die Mitmieter Im Haus dargelegt werden (BGH XII ZR 122111).

Hier hatte In einem gewerblich vermieteten Gebäudekomplex eine heilgymnastische und rehabilitative medizinische Massagepraxis die Miete gekürzt, weil im gleichen Haus ein „bordellartlger Betrieb“, ein so genanntes Massageinstitut, eingezogen war. Dem BGH reichten die Feststellungen der Vorinstanzen zur Frage des „bordellartigen Betriebs“ nicht aus, zumal die Betreiber des Massageinstltuts erklärt hatten, bei Ihnen würden „tantrisch-bloenergetische“ Massagen ohne sexuellen Hintergrund durchgeführt werden.