Nach dem Gesetz haben Verbraucher ein Widerrufsrecht bei Verträgen, die außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen werden und bei so genannten Fernabsatzverträgen. Das Gesetz gilt auch für Verträge über die Vermietung von Wohnraum. Der Bundesgerichtshof hat aber jetzt entschieden, dass dieses Widerrufsrecht nicht für Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete gilt.
Hat der Mieter einer Mieterhöhung zugestimmt, kann er seine Zustimmung später nicht widerrufen (BGH VIII ZR 94/17). Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete werden nur mit Zustimmung des Mieters wirksam. Um zu prüfen, ob die Mieterhöhung in Ordnung ist, ob er zustimmen muss oder nicht, hat der Mieter zwei bis drei Monate Zeit – den Rest des Monats, in dem er die Mieterhöhung bekommen hat, plus zwei weitere Monate. Hier hatte ein Mieter zunächst der Mieterhöhung zugestimmt, dann seine Zustimmung widerrufen und die zwischenzeitlich gezahlten Mieterhöhungsbeträge von rund 1.200 Euro von seinem Vermieter zurückgefordert. Der BGH entschied jetzt, dass das Widerrufsrecht zwar auch im Mietrecht gilt, nicht aber bei der Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf die Vergleichsmiete. Hier sei der Mieter bereits ausreichend über die gesetzlichen Mieterhöhungsregelungen geschützt. Der Vermieter müsse seine Mieterhöhung schriftlich begründen und der Mieter habe während der Zustimmungsfrist ausreichend Zeit, abzuklären, ob er zustimmt oder nicht. Hier brauche er nicht noch ein zusätzliches Widerrufsrecht, das ihn vor Fehlentscheidungen aufgrund psychischen Drucks sowie typischerweise bestehenden Informationsdefiziten schützen soll, wenn ein „schneller“ Vertrag an der Haustür oder im Fernabsatz abgeschlossen wird.