Irrtum ändert nichts an Wirksamkeit der Mietererhöhung

Allein aus seinem Schreiben, dass er eine höhere Miete möchte, kann der Vermieter keinen Anspruch ableiten. Erklärt der Mieter aber daraufhin, dass er mit der höheren Miete einverstanden ist, muss er diese grundsätzlich auch zahlen. Dies gilt selbst dann, wenn der Mieter irrtümlich dachte, zur Zustimmung verpflichtet zu sein – entschied der Bundesgerichtshof (VIII ZR 234/18). Im zugrundeliegenden Fall enthielt der Mietvertrag über die tatsächlich 102,11 qm große Wohnung keine Flächenangabe. Alle vier Mieterhöhungserklärungen des Vermieters legten eine Wohnfläche von 113,66 qm zugrunde. Der Mieter stimmte jeweils zu und zahlte. Die letzte Mieterhöhungserklärung zweifelte der Mieter jedoch an und machte geltend, die Fläche sei deutlich geringer. Seine Forderung auf Erstattung von vermeintlich überzahlter Miete in Höhe von rund 6.000 Euro scheiterte vor dem BGH. Laut Senat rechtfertigt der Irrtum über die Wohnfläche keine Vertragsanpassung zugunsten des Mieters, da dem Mieter ein unverändertes Festhalten an den Mieterhöhungsvereinbarungen zumutbar sei. Der Fehler habe sich im konkreten Fall gerade nicht ausgewirkt. Denn den Vermietern stünde auch bei Berücksichtigung der wahren (geringeren) Wohnfläche ein Anspruch auf Zustimmung zu der begehrten Mieterhöhung zu.