Instandhaltungsanteil muss von Modernisierungskosten abgezogen werden

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Vermieter unter anderem die ca. 60 Jahre alte Wohnungstür, Treppenhausfenster und Haustüren und die alte Briefkastenanlage ausgetauscht. Die ersetzten Bauteile waren mangelfrei. Bei der anschließenden Modernisierungsmieterhöhung setzten die Vermieter die für die Erneuerung der genannten Teile angefallenen Kosten in voller Höhe an. Einen Abzug für ersparte Instandhaltungskosten nahmen sie nicht vor. Zu Unrecht, so der Bundesgerichtshof, der mit seiner Entscheidung (VIII ZR 81/19) der bisherigen Praxis, dass der Mieter alle Kosten der Modernisierung tragen muss, solange die ersetzten Bauteile nicht defekt waren, ein Ende gesetzt hat. Zukünftig dürfen Vermieter Modernisierungskosten also nicht mehr vollständig auf ihre Mieter umlegen, wenn zum Zeitpunkt der Modernisierung ein nicht unerheblicher Teil der Nutzungsdauer der dann erneuerten Bauteile verstrichen war – und zwar unabhängig davon, ob das ersetzte Bauteil bereits mangelhaft war oder nicht.