In der Regel keine Minderung wegen Baulärm von Nachbarbaustelle

Der BGH hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Az. VIII ZR 31/18) erneut mit der Frage befasst, ob der Mieter die Miete mindern darf, wenn Lärm durch eine Baustelle in seiner Nachbarschaft entsteht. Vorliegend minderte ein Berliner Mieter seine Miete um 10 %, da er sich durch den Lärm einer Neubaubaustelle erheblich gestört fühlte. Die Vermieterin akzeptierte das nicht und verlangte die Zahlung der vollständigen Miete. Nach Ansicht der Karlsruher Richter reicht alleine eine nahe Baustelle nicht aus, um einen Mangel wegen Lärmstörungen zu bejahen. Der BGH bestätigt damit seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 (VIII ZR 197/14), wonach das Risiko von Umfeld Veränderungen nicht einseitig dem Vermieter auferlegt werden dürfe. Könne der Vermieter keine rechtlichen Schritte gegen den lärmenden Bauherrn unternehmen, dürfe er auch grundsätzlich nicht mit Mietminderungen seines Mieters belastet werden. Der BGH ist also  – trotz vielfältiger Kritik – nach wie vor der Auffassung, dass der Mieter die Miete nicht mindern darf, wenn auch der Vermieter nicht gegen den Lärm vorgehen kann bzw. ihn entschädigungslos hinnehmen muss. Da das Berufungsgericht aber bereits das Vorliegen eines
Mangels nicht ausreichend geprüft hatte, hat der BGH die Entscheidung zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.