Herumlaufenlassen des Hundes im Garten entgegen Hausordnung kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Mieter einer Fünf-Zimmer-Wohnung in einer Berliner Villa hatten ihre beiden Hunde entgegen der Hausordnung und trotz wiederholter Abmahnungen frei auf den Gemeinschaftsflächen des Hauses, zu denen auch ein Kinderspielplatz gehört, laufen lassen. Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos.
Die Karlsruher Richter gaben der Vermieterin Recht und bestätigten, dass das freie Laufenlassen der Hunde auf den gemeinschaftlichen Grünflächen des Mietshauses entgegen der Hausordnung und trotz wiederholter Abmahnungen eine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten darstelle (BGH VIII ZR 328/19). Da die Mieter die Abmahnungen beharrlich ignorierten, sei die fristlose Kündigung gerechtfertigt. Dabei käme es auch nicht darauf an, ob es zu Verunreinigungen durch die Hunde gekommen sei oder ob sich andere Mieter gestört fühlten, so die Richter.