Haustür abschließen

Eine Regelung im Mietvertrag, wonach Mieter verpflichtet sind, die Haustür ständig
verschlossen zu halten, ist unwirksam. Es kann keine Pflicht zum Verschließen eines Fluchtweges geben (AG Köln 203 C 319/16). Und auch nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt (2-13 S 127/12) dürfen die Wohnungseigentümer nicht beschließen, dass die Haustür von 22.00 bis 6.00 Uhr verschlossen sein muss.

Denn dadurch würde in Notsituationen eine Fluchtmöglichkeit erschwert. Aber: Das Landgericht Köln (1 S 201/12) stellte zwar klar, es gebe keine gesetzliche Pflicht zum Abschließen der Tür, aber der Erdgeschossmieter könne per Mietvertrag oder Hausordnung verpflichtet werden, die Tür nachts abzuschließen. Auch das Amtsgericht Hannover (144 C 8633/06) hielt eine vertragliche Pflicht zum Türabschließen für zulässig.