Haushaltsnahe Dienstleistungen

Der Mieter bzw. die Mieterin hat gegen den Vermieter bzw. die Vermieterin einen Anspruch auf die unentgeltliche Erteilung einer Aufstellung der im Rahmen der Betriebskostenvorauszahlungen gezahlten Kosten, die als haushaltsnahe Dienstleistungen vom Mieter bzw. der Mieterin steuerlich absetzbar sind (AG Chemnitz – 20 C 168/18).