Geräuschtoleranz

Von Mietern in öffentlich geförderten, größeren, familientauglichen Wohnungen ist ein höheres Maß an Geräuschtoleranz zu erwarten als von Mietern extrem teurer Altbauwohnungen, Luxusappartements oder als „seniorengerecht“ angebotenen Wohnungen.

Mit dieser Begründung wies das Landgericht Berlin (67 S 41/16) die Klage einer im Erdgeschoss wohnenden Mieterin einer 3,5-Zimmer-Wohnung ab. Die hatte wegen ständigen Lärms aus der Nachbarwohnung – Stampfen, Springen, Poltern, Schreien – und lautstarken, aggressiven familiären Auseinandersetzungen auf Beseitigung der Lärmstörungen, Rückzahlung von 9.000 Euro zu viel gezahlter Mieten in der Vergangenheit und auf Feststellung geklagt, dass sie berechtigt sei, die Miete um 50 Prozent zu mindern.

Das Gericht erklärte, dass Kleinkinder nicht zu einer leisen Art der Fortbewegung und auch nicht zu einer differenzierten verbalen Auseinandersetzung fähig seien. Festes Auftreten, das Mehrfachablaufen von Wegen, Brüllen und Schreien lägen deshalb im Bereich normaler Wohnnutzung.