Genossenschaften

Der genossenschaftliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet, eine Mieterhöhung nur gegen die Mietpartei auszusprechen, die in der Vergangenheit wiederholt gerichtlich und außergerichtlich ihre Rechte geltend gemacht hat (AG Köln 205 C 592/12).

Aller Mieter zahlten in der Wohnungsgenossenschaft den gleichen Quadratmeterpreis. Dann erhöhte die Genossenschaft einem Mieter die Miete, und zwar auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Die unterschiedliche Behandlung der Mieter, das heißt der Genossenschaftsmitglieder im Haus, erklärte die Genossenschaft damit, der eine Mieter produziere durch die ständige Geltendmachung seiner Rechte einen exorbitanten Verwaltungsaufwand.

Das Gericht betonte, in einem genossenschaftlich geprägten Mietverhältnis gelte eine willkürfreie, auf sachlich nachvollziehbare Kriterien gestützte Gleichbehandlung der Genossenschaftsmieter. Eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete mit der Begründung, der erhöhte Verwaltungsaufwand für diesen Mieter müsse ausgeglichen werden, sei unzulässig. Es sei das allgemeine Risiko eines gewerblichen Vermieters, mit Forderungen der Mieter konfrontiert zu werden, und die Mieterhöhung dürfe keine Sanktion gegenüber einem Mieter und Genossen darstellen, der lediglich seine gesetzlichen Rechte geltend macht.